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Bookingsite Fahrschule Rinderli

Team

Patrick Rinderli

Inhaber, Fahrlehrer Eidg. FA

Deutsch Englisch

Angebote

Geschenkgutscheine (frei wählbarer Betrag)

Geschenkgutscheine mit frei wählbarem Betrag ab CHF 100.00

CHF 100.00

Fahrzeuge

CUPRA Born 77KW

Automat

Buchungszeitraum Fahrstunde

Montag

09:00 - 12:00

13:00 - 17:00

Dienstag

09:00 - 12:00

13:00 - 17:00

Mittwoch

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Samstag

09:00 - 12:00

Büroöffnungszeiten

Montag

08:00 - 20:00

Dienstag

08:00 - 20:00

Mittwoch

08:00 - 20:00

Donnerstag

08:00 - 20:00

Freitag

08:00 - 19:00

Informationen

Adresse

Püntenstrasse 23

8143 Stallikon

Telefon

+41 79 625 70 69

E-Mail

[email protected]

Website

https://www.born2drive.ch

Fahrschule Rinderli

Fahrunterricht - fundiert, professionell, zielorientiert und nachhaltig - nicht mehr und nicht weniger!!!

Kosten Fahrunterricht:
Klar, verständlich, fair, einfach und transparent!

- Du kaufst keine Abos, du bezahlst für den Unterricht, den du brauchst!!!
- Kein Abo-Zwang!!!
- Keine zusätzliche Versicherungskosten! Bei mir bist du während dem Fahrunterricht versichert!!!

Standort

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
«Spielregeln»

Fahrschule RINDERLI
Püntenstrasse 23
8143 Stallikon

1. Abschluss und Gegenstand
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der gesamten Fahrausbildung. Sie treten bei Anmeldung (schriftlich, mündlich, telefonisch oder online) in Kraft und enden automatisch nach bestandener praktischer Prüfung oder vorzeitiger, schriftlicher Beendigung der Geschäftsbeziehung.

2. Hauptleistung

2.1. Die Fahrschule RINDERLI bietet dem Fahrschüler eine qualitativ hochstehende sowie anerkannte Ausbildung, welche den Anforderungen der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) gerecht wird. Der ausbildende Fahrlehrer verfügt über den eidgenössischen Fachausweis und ist im Besitze der vom Strassenverkehrsamt ausgestellten Fahrlehrerbewilligung. Er führt die Ausbildung nach neusten, anerkannten Standards durch. Die Lektionen für den praktischen Fahrunterricht werden mit einem dafür speziell ausgerüsteten und geprüften Fahrschulfahrzeug erteilt. Beim Unterricht kommt es nicht auf die persönliche Leistungspflicht des Fahrlehrers an, und es kann ein gleichwertiger Fahrlehrer eingesetzt werden.
2.2. Die Fahrschule kann dem Fahrschüler die Erlangung des Führerausweises nicht garantieren. Die erteilten Fahrlektionen können auch bei erfolgloser Prüfung nicht erstattet werden.
2.3. Die Fahrschule verfügt während der Ausbildungszeit über die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen. Für den obligatorischen Versicherungsschutz auf privaten Lernfahrten und Übungsfahrten mit privaten Fahrzeugen hat der Fahrschüler persönlich zu sorgen.

3. An- und Abmeldungen / Absenzen

3.1. Anmeldungen zu theoretischem oder praktischem Unterricht können schriftlich oder mündlich erfolgen. Abmeldungen von vereinbarten Lektionen müssen bis spätestens 48 Stunden vor Lektionsbeginn bekanntgegeben werden.
3.2. Erscheint ein Fahrschüler unentschuldigt nicht zu einer vereinbarten Lektion oder erfolgt eine nicht fristgerechte Abmeldung, so ist die Fahrschule berechtigt, dem Fahrschüler die Lektion vollständig in Rechnung zu stellen, in Abzug zu bringen.
3.3. Falls eine kurzfristige Absage aus medizinischen Gründen erfolgt, kann auf die Verrechnung der Lektion verzichtet werden. Es können allerdings auch in diesem Fall Administrativ- und/oder weitere Unkosten verrechnet werden.

4. Kündigung und Beendigung

4.1. Falls die Geschäftsbeziehung durch die Fahrschule aus wichtigem Grund gekündigt wird, verfallen die erworbenen, nicht in Anspruch genommenen Lektionen. Eine Rückerstattung ist nicht zwingend.
4.2. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fahrschüler die Ausbildung beendet. Die erworbenen, aber noch nicht in Anspruch genommenen Lektionen verfallen und müssen nicht rückerstattet werden.

5. Einzellektionen, Abonnements, Gutscheine, etc.

5.1. Fahrlektionen, Gutscheine, Spezialrabatte oder andere Promotionen sind personenbezogen. Sie können nicht übertragen und nicht kumuliert werden.

6. Zahlungsmodalitäten

6.1. Wurden die erworbenen Lektionen bis zur Inanspruchnahme nicht bezahlt, so kann der Fahrlehrer die Ausbildung sistieren. Die vereinbarte(n), nicht durchgeführte(n) Lektion(en) gelten dennoch als in Anspruch genommen. Eine rechtzeitige Abmeldung bleibt vorbehalten.
6.2. Sind vor Beginn der Führerprüfung nicht alle Leistungen bezahlt, kann die Prüfung nicht absolviert werden. In diesem Fall gehen die Kosten für die entfallene(n) Fahrlektion(en) vollumfänglich zu Lasten des Fahrschülers. Dasselbe gilt für die Prüfungsgebühren, welche separat und direkt vom Strassenverkehrsamt in Rechnung gestellt werden.

7. Lektionen, Ausbildungskontrolle, unverschuldete Verhinderung seitens der Fahrschule

7.1. Eine Fahrlektion beinhaltet Begrüssung, Einrichtung des Fahrschülers im Fahrzeug, Informationen über Inhalt und Ziel des bevorstehenden Fahrunterrichts und Repetition der theoretischen und praktischen Vorkenntnisse aus vergangenen Fahrlektionen.
7.2. Für jeden Fahrschüler wird eine persönliche Ausbildungskarte geführt (digital oder analog). Diese enthält eine Darstellung der geübten und erzielten Fähigkeiten des Fahrschülers.
7.3. Jede Fahrlektion wird in dieser Ausbildungskarte kommentiert und dokumentiert. Der Fahrschüler bestätigt mit seiner Unterschrift oder gleichwertigem, formfreiem Zeichen den erhaltenen Fahrunterricht.
7.4. Muss die Fahrschule eine Lektion unverschuldet (z.B. Wegen einem technischen Defekt, einer Erkrankung des Fahrlehrers, oder wegen einem Verschulden Dritter (z.B. Partnerorganisationen, die an der Durchführung beteiligt sind) absagen, so kann diese zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Die Lektion gilt nicht als durch den Fahrschüler bezogen. Schadenersatzansprüche stehen dem Fahrschüler nicht zu. Dies gilt auch nicht, wenn eine Absage erst kurzfristig oder nachträglich möglich war.
7.5. Zweifelt der Fahrlehrer berechtigterweise an der Fahrfähigkeit eines Fahrschülers (insbesondere wegen Müdigkeit, Krankheit, unzureichender psychischer Verfassung, Drogen oder Alkoholeinfluss, mangelnder Konzentrationsfähigkeit, etc.) wird die Lektion durch den Fahrlehrer umgehend abgebrochen. Die Lektion gilt als bezogen. Der Fahrschüler hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Lektion.
7.6. Ohne gültigen Lernfahrausweis wird die Lektion nicht gestartet, gilt Diese als bezogen und geht vollumfänglich zu Lasten des Schülers.

8. Kurse (Nothilfe, Verkehrskunde, Motorradgrundkurs, etc.)
8.1. Im Kurswesen arbeitet die Fahrschule mit Partnern zusammen. Die Fahrschule sowie ihre Partner behalten sich das Recht vor, Kursangebote zeitlich zu verschieben, den Kursort zu ändern oder bei ungenügenden Anmeldungen einen Kurs zu annullieren. Bei Ausfall eines Instruktors kann die Schulleitung einen Instruktoren Wechsel vornehmen.
8.2. Bei ungenügender Teilnehmeranzahl wird der Kurs nicht durchgeführt und das Kursgeld nicht in Rechnung gestellt.
8.3. Schriftliche und/oder mündliche Anmeldungen zu Kursen sind verbindlich. Die Teilnehmerzahlen sind gesetzlich limitiert und werden mit der Anmeldung vergeben. Bei kurzfristigen Abmeldungen können diese nicht mehr rechtzeitig vergeben werden, wodurch dem Kursanbieter ein finanzieller Schaden entsteht. Deshalb behält sich die Fahrschule das Recht vor die Kosten ganz oder teilweise in Rechnung zu stellen, sofern sie den ausgefallenen Kursteilnehmer nicht ersetzen kann.
8.4. Die Fahrschule oder ihre Partner behalten sich das Recht vor, Teilnehmer von einem Kurs auszuschliessen (Störung des Unterrichts, Verspätung, ausstehendes Kursgeld). Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kursgebühren.

9. Praktische Fahrprüfung / Kontrollfahrt
9.1. Der Fahrschüler hat grundsätzlich keinen Anspruch auf das Fahrschulfahrzeug während Fahrprüfungen oder amtlichen Kontrollfahrten. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der bezogenen Lektionen.
9.2. Kann die Fahrprüfung nicht absolviert werden, so muss sich der Fahrschüler spätestens fünf Werktage vor dem Prüfungstermin abmelden. Erfolgt eine Abmeldung nicht rechtzeitig und entstehen dadurch Kosten, so sind diese vollumfänglich vom Fahrschüler zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn medizinische Gründe die Fahrprüfung verunmöglichen.

10. Zulassung zur 3. praktischen Führerprüfung
10.1. Eine Anmeldung zu einer 3. praktischen Führerprüfung kann nur von einem Fahrlehrer vereinbart werden. Nur wenn der Fahrlehrer sein Einverständnis gegeben hat, kann der Lernfahrer zur 3. praktischen Führerprüfung antreten.

11. Anwendbares Recht
11.1. Alle Rechtsbeziehungen zwischen Fahrschüler und Fahrschule unterstehen Schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule. Die Fahrschule hat das Recht, den Fahrschüler bei jedem anderen zuständigen Gericht einzuklagen.

Letzte Änderungen 01. Mai 2023